Staplerschein – Voraussetzungen – Österreich

Staplerschein – Voraussetzungen – Österreich

 

Soll heißen, welche Kriterien muss ein Aspirant auf den Befähigungsnachweis – Staplerschein – in Österreich erfüllen.

 

Flurförderzeuge

Zu den Flurförderzeugen zählen auch die wendigen, kraftstrotzenden Hubstapler. Diese stellen spezielle Anforderungen an den Fahrer. Mit dem Führen dieser Flurfahrzeuge werden ausschließlich besonders ausgebildeten und dafür geeigneten Mitarbeitern beauftragt.

 

Ausbildung

Der Gesetzgeber schreibt eine verpflichtende Ausbildung von mindestens 20,5 Stunden und eine Prüfung für die Bedienung von Flurförderzeugen (Stapler) vor. Erst nach deren erfolgreichem Abschluss wird der Flurfördermittelschein – der sogenannte Staplerschein ausgestellt.

 

Qualifikation

Diese Qualifikation muss sicherstellen, dass die Hubstaplerfahrer mit allen spezifischen Funktionsabläufen und den Besonderheiten von Flurförderzeugen vertraut, das selbstfahrende Arbeitsmittel beherrschen. Die damit einhergehenden, möglichen Gefahren richtig einschätzen und dadurch eventuelle Unfallsituationen vermeiden können.

 

Mindestalter

Der Gesetzgeber schreibt für Führen von Hubstaplern das ‚vollendete 18. Lebensjahr vor.

Der Gesetzestext wird nachfolgend definiert:

 

„Der Unternehmer darf nur Personen mit dem selbständigen Steuern von Flurförderzeugen mit Fahrersitz oder Fahrerstand beauftragen:

Die mindestens 18 Jahre alt sind (das vollendete 18. Lebensjahr),

die für diese Tätigkeit geeignet und ausgebildet sind,

ihre Befähigung nachgewiesen haben (im Besitz eines Staplerscheins sind)“.

Der Auftrag des Arbeitgebers zum Führen des Hubstaplers muss schriftlich erteilt werden.“

 

Ausnahme

Es gibt in den Anwendungsausführungen eine Anmerkung zu „mindestens 18 Jahre alt sein“ und die führt Nachstehendes aus:

 

„Im Rahmen der Berufsausbildung, z. B. als Lagerfacharbeiter, dürfen Jugendliche unter 18 Jahren Flurförderzeuge nur steuern, wenn dies unter fachlicher Aufsicht erfolgt. Dabei sollten der Aufsichtsführende und die Dauer der Ausbildung – in der Regel nicht mehr als 3 Monate – schriftlich festgelegt sein“.

 

In der Durchführungsanweisung heißt es dazu:

 

„Das Steuern von Flurförderzeugen durch Jugendliche unter 18 Jahren zu berufsbildbezogenen Ausbildungszwecken unter Aufsicht gilt nicht als selbständiges Steuern“.

 

Auf die Praxis bezogen, bedeutet dies: Dem Auszubildenden unter 18 Jahren ist immer nur ein Einzelauftrag zum Führen eines Hubstaplers zu erteilen. Die Tätigkeiten mit dem Hubstapler sollten in einem Ausbildungsplan definiert werden. Die aufsichtsführende Person sollte genannt, die Ausbildung am Hubstapler zeitlich und räumlich begrenzt sein.