-hierfür geistige und körperliche Eignung
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-Verfügung über die erforderlichen Berufserfahrung
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-Nachweis der Fachkenntnisse durch ein Zeugnis
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-Nachweisliche Unterweisung des Arbeitgebers
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-Nicht unter das Beschäftigungsverbot für Jugendliche gemäß BGBI. Nr. 436/1998 fallende Arbeitnehmer
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Quelle: https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=20005222