Stapler-Österreich – Hubstapler Fahrer: Verantwortung – Verschulden – Haftung

Stapler-Österreich

Hubstapler Fahrer: Verantwortung – Verschulden – Haftung

Verantwortung

Es geht nur ohne Wenn und Aber, steht die Verantwortung in der Diskussion. Oberster Grundsatz ist: Jeder Mensch hat für seine Handlungen die Verantwortung zu übernehmen. Dieser Grundsatz gilt im Privatleben und auch im beruflichen Umfeld, ist nicht nur ein moralischer Aspekt, sondern auch ein juristischer Fakt. Aus der Verantwortung entstehen juristische Konsequenzen wie Schuld und Haftung.

Schaden verursachen – dafür geradestehen

Wer als Arbeitnehmer – als Staplerfahrer – bei seiner Tätigkeit einen Schaden verursacht, wird dafür Verantwortung übernehmen müssen und gegebenenfalls auch dafür juristisch geradestehen. Das gilt auch bei Handlungen, die nicht eigeninitiativ, sondern auf ausdrückliche Anweisung durchgeführt wurden. Ein Staplerfahrer, der bei einem hektischen Ladevorgang einen Unfall verursacht, ist dafür auch verantwortlich – das bedeutet nicht in jedem Fall, dass der Fahrer auch in die Haftung genommen und zum finanziellen Schadensausgleich verpflichtet werden kann.

Verantwortung des Unternehmers – des Arbeitnehmers

Die Verantwortung des Unternehmers liegt im betrieblich beruflichen Umfeld. Er ist verantwortlich dafür, dass Stapler und in Bezug stehende Betriebsanlagen regelmäßig überprüft werden und keine Gefährdung der Arbeitssicherheit von diesen ausgeht. Verantwortung trägt er auch für das eingesetzte Personal. Es obliegt ihm, Arbeitnehmer entsprechend ihren Fertigkeiten und ihren Qualifikationen einzusetzen, zu unterweisen und weiterzubilden.

Die unternehmerische Verantwortung entbindet die Mitarbeiter allerdings nicht davon, in ihrem Arbeitsumfeld selbstverantwortlich zu agieren. So sollten seitens der Mitarbeiter Handlungen unterbleiben, die eine allgemeine Gefährdung für sich und andere mit sich bringen z. B. auch Schäden an Waren, Geräten, Lagereinrichtung und Gebäuden.

Basis – der Staplerschein

Es ist Pflicht, dass alle Staplerfahrer zunächst den Staplerschein erwerben müssen. Sie lernen im Rahmen der Ausbildung auch den richtigen, sicheren Umgang mit dem Stapler und der Last. Es liegt in der Verantwortung des Staplerfahrers, den Hubstapler sicher zu steuern, die Sicherheitsanweisungen und Vorschriften zu kennen und auch zu beachten. Entdeckte oder verursachte Mängel oder Schäden am Stapler oder anderen Betriebseinrichtungen unmittelbar zu melden.

Mitarbeiter und die Verantwortung im Betrieb

Wer als Staplerfahrer seine Verantwortung nicht erfüllt, ist verantwortlich für die sich ergebenden Folgen. Er wird zur Verantwortung gezogen. Als Beispiel: Wer den Stapler verlässt und die Feststellbremse nicht betätigt, ist für den wegrollenden Stapler und den sich hieraus ergebenden Unfall verantwortlich und muss in der Folge dafür haften.

Auf Unternehmerseite kann die Verantwortung zumindest teilweise delegiert und übertragen werden. Der Unternehmer kann Personen benennen (und vertraglich verpflichten), die für die Einhaltung von Arbeitssicherheitsvorgaben z. B. im Lager, verantwortlich sind. Der Unternehmer hat sich regelmäßig davon zu überzeugen, dass die Verantwortlichen ihre Tätigkeiten in seinem Sinne ausführen und alle geltenden Vorschriften beachten.

Der Staplerfahrer hat keinerlei Möglichkeit, seine Verantwortung zu delegieren. Die Verantwortung, seinen Stapler vorausschauend, vorschriftsgemäß zu steuern, kann nur der Fahrer selbst übernehmen. Dazu zählt auch, die unbefugte Nutzung des Staplers durch das Abziehen des Schlüssels zu verhindern.
Jeder Unternehmens-Mitarbeiter haftet für seinen Verantwortungsbereich, ist also juristisch gesehen der Garant für seine sicherheitsgerechte Arbeit.
Der Unternehmer haftet für den sicheren Zustand des Betriebes und der dort eingesetzten Arbeitsmittel, während der Beschäftigte für den sicheren Umgang mit den Arbeitsmitteln haftet.

Die Frage der Schuld

Die juristische Größe ‚Haftung‘ ist an eine Voraussetzung geknüpft – an die Schuld. In Haftung kann nur jemand genommen werden, bei dem ein vorwerfbares Verhalten vorliegt – ein Verschulden des Betroffenen.

Die Haftung ist in der Regel mit Konsequenzen verbunden, die meist finanzieller Art sind. Aus diesem Grund werden Haftungsfragen häufig vor Gericht abgeklärt.
Eine betriebliche Haftung – und damit die Schuldfrage bei Unfällen im Betrieb – wird vor Gericht anhand von folgenden Kriterien geprüft:

Tatbestand: Hier wird zunächst geprüft, ob zwischen dem Verhalten des Schädigers und dem Schaden ein Zusammenhang besteht. Dabei spielt es keine Rolle, ob das Verhalten aktiv durch eine Handlung – oder passiv durch eine Unterlassen zu dem Schaden geführt hat. Allerdings haftet bei einer Unterlassung nur derjenige, der für die Sache (z. B. den Stapler oder Arbeitsbereich) verantwortlich ist (Garantenstellung).
Sorgfaltspflichtverletzung: Hier wird geprüft, ob der Unfall durch einen Verstoß gegen Vorschriften entstanden ist und ob bei Beachtung der Vorschriften der Unfall/Schaden hätte vermieden werden können.
Rechtfertigungsgrund: Im nächsten Schritt erfolgt die Prüfung, ob der Schädiger für sein Verhalten einen Rechtfertigungsgrund vorbringen kann. Das wäre etwa dann gegeben, wenn das schädigende Verhalten aus Notwehr oder zur Gefahrenabwehr erfolgt wäre. Im betrieblichen Umfeld ist das jedoch meist nicht der Fall.
Schuld und Verschulden: Um juristisch von einem Verschulden sprechen zu können, müssen Tatbestand und Sorgfaltspflichtverletzung dem Schädiger persönlich vorzuwerfen sein. Ist das nicht der Fall, liegt kein Verschulden vor, was die Haftung erheblich einschränkt.

Fahrlässigkeit und Vorsatz

Bei Fragen der betrieblichen Haftung sind zwei Formen des Verschuldens relevant: Fahrlässigkeit und Vorsatz.
Fahrlässigkeit wird ungefähr wie folgt definiert: „Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt“. Unter Verkehr ist hier jede Handlung zu verstehen, auch das Unterlassen von erforderlichen Handlungen. Wer einen Hubstapler fährt, handelt dann fahrlässig, wenn er die regelmäßige Überprüfung des Staplers vor Arbeitsbeginn aus Zeitgründen nicht durchführt und dann aufgrund eines Defektes am Gerät einen Unfall verursacht.  Denn dies stellt eine Verletzung der Sorgfaltspflicht dar – ein Indiz für schuldhaftes Verhalten.
Wenn eine objektive Sorgfaltspflichtverletzung vorliegt (z. B. ein Verstoß gegen die Unfallverhütungsvorschriften), ist anschließend zu prüfen, ob eine subjektive Sorgfaltspflichtverletzung vorliegt, die zu einer persönlichen Haftung des Schädigers führt.
Eine solche subjektive Sorgfaltspflichtverletzung liegt immer dann vor, wenn die folgenden drei Voraussetzungen gegeben sind:

• Der Eintritt eines Schadens ist voraussehbar gewesen.
• Der Schaden hätte vermieden werden können.
• Die Vermeidung des Schadens war dem Schädiger zuzumuten.

Die Frage, wie stark eine solche Sorgfaltspflichtverletzung wiegt und welche Strafen sich daraus ableiten, hängt auch vom Grad der Fahrlässigkeit ab, wobei die Grenzen zwischen Fahrlässigkeit und Vorsatz fließend sind. Strafen können sowohl zivilrechtlicher (Schadenersatz, Schmerzensgeld) als auch strafrechtlicher Natur (Freiheitsstrafe) sein, wobei eine strafrechtliche Relevanz meist den Nachweis des Vorsatzes voraussetzt.
Vorsatz ist aber nicht erst anzunehmen bzw. gegeben, wenn ein Schaden willentlich herbeigeführt wird, sondern bereits dann, wenn er billigend in Kauf genommen wird. Wer also um eine Gefährdung weiß und sich dennoch nicht so verhält, dass die Gefährdung ausgeschlossen werden kann, handelt vorsätzlich, selbst wenn er hinterher vom Ausmaß des Schadens überrascht wird. Die persönlichen Konsequenzen sind dann erheblich drastischer – insbesondere dann, wenn durch das eigene Fehlverhalten nicht nur Sach-, sondern auch Personenschaden entstanden ist. Die Folgen reichen von arbeitsrechtlichen Konsequenzen wie Abmahnung oder Kündigung über zivilrechtliche Konsequenzen bis hin zu strafrechtlicher Verfolgung.