Betriebsanweisung Hubstapler – Sicherheitsregeln rundum

Betriebsanweisung Hubstapler – Sicherheitsregeln rundum

In Österreich sind Betriebsanweisungen nur für eine ausgewählte Gruppe von Arbeitsmitteln gesetzlich vorgeschrieben. Wichtige Vorteile sprechen jedoch dafür, diese generell zu erstellen.

Es ist durchaus empfehlenswert – auf freiwilliger Basis – Betriebsanweisungen auch für Maschinen und andere Arbeitsmittel, für den Umgang mit gefährlichen Stoffen und für Arbeitsprozesse generell zu erstellen.

In Österreich sind Betriebsanweisungen in der Arbeitsmittelverordnung BGBl. II 164/2000 i. d. g. F. geregelt. Schriftliche Betriebsanweisungen sind ausschließlich für folgende Geräte zu erstellen:

  • Krane (§ 19)
  • Selbstfahrende Arbeitsmittel (§ 23)
  • Geräte für autogenes Schweißen, Schneiden und verwandte Verfahren (§ 26)
  • Bolzensetzgeräte (§ 29)

Die vorgeschriebenen Inhalte der Betriebsanweisung sind in den entsprechenden Paragrafen der Arbeitsmittelverordnung geregelt.

Experte für selbstfahrende Arbeitsmittel

Martin Fuchshofer ist Meister für Maschinen und Fertigungstechnik, Ausbildungsleiter der Bildungseinrichtung „Ausbildung für das Führen von Hubstaplern“ – Experte und Sachverständiger für den Bereich Hubstapler, der auch weiß, worauf es bei der Betriebsanweisung ankommt – Staplerschein Österreich, Gössendorf, Steiermark.

Ausbildungsleiter Mst Fuchshofer Martin

Stellt sich die Frage: Was ist eine Betriebsanweisung?

Während eine Betriebsanleitung nur Herstellerinformationen über den richtigen Umgang, die richtige Verwendung eines Arbeitsmittels gibt – regelt die Betriebsanweisung die Verwendung und den Sicherheitsanspruch im konkreten betrieblichen Umfeld. Basierend auf den Angaben des Herstellers zeigt eine Betriebsanweisung mögliche Gefahren auf, die von einem Arbeitsmittel oder einem Arbeitsstoff ausgehen können und definiert entsprechende Schutzmaßnahmen im Umgang mit dem Arbeitsmittel bzw. -stoff.

Vorteile einer Betriebsanweisung

Betriebsanleitungen und/oder Sicherheitsdatenblätter haben häufig den Nachteil: Sie sind umfangreich, sind schwierig zu lesen und meist auch unübersichtlich. Soll heißen, die Herstellerangaben sind für den Arbeitsplatz selbst nur bedingt brauchbar.

Eine gut verfasste Betriebsanweisung ist eine kompakte, übersichtliche und gut lesbare Vorlage, bietet zugleich Hilfestellung, welche sicherheitsrelevanten Aspekte beachten werden müssen und wie mit einem bestimmten Arbeitsmittel oder -stoff umzugehen ist. Der Inhalt der Betriebsanweisung ist kompaktes Wissen, der Umfang sollte zwei Seiten nicht überschreiten.

Selbstfahrende Arbeitsmittel, Ladevorrichtungen

  • 23. (1) Durch geeignete Maßnahmen ist für eine sichere Abwicklung des innerbetrieblichen Verkehrs mit selbstfahrenden Arbeitsmitteln zu sorgen. Insbesondere sind geeignete Maßnahmen festzulegen und durchzuführen, um eine Gefährdung der ArbeitnehmerInnen durch Umkippen, Überrollen, Wegrollen oder Anstoßen des Arbeitsmittels oder durch einen Zusammenstoß von Arbeitsmitteln und einen Gefahr bringenden Kontakt von ArbeitnehmerInnen mit dem Arbeitsmittel zu verhindern.

(2) Für die Benutzung von selbstfahrenden Arbeitsmitteln sind unter Berücksichtigung der betrieblichen Gegebenheiten schriftliche Betriebsanweisungen zu erstellen. Für die Einhaltung der Betriebsanweisungen ist zu sorgen. Durch diese Betriebsanweisungen sind die notwendigen Maßnahmen im Sinne des Abs. 1 festzulegen, insbesondere Sicherheits- und Verkehrsregeln.

  1. für das Aufnehmen, die Sicherung, den Transport und das Absetzen von Lasten,
  2. für das Be- und Entladen des Arbeitsmittels,
  3. gegebenenfalls für den Transport von Personen,
  4. gegen die Inbetriebnahme des Arbeitsmittels durch Unbefugte,
  5. für den Fahrbetrieb,
  6. für die In- und Außerbetriebnahme.

(3) Wird ein selbstfahrendes Arbeitsmittel auch für das Heben von Lasten eingesetzt, so ist in der Betriebsanweisung nach Abs. 2 auch auf die Anforderungen nach § 18 Abs. 2 bis 8 Bedacht zu nehmen.

(5) Der Sicherheit dienende Vorrichtungen von Fahrzeugen, wie Bremsen, Beleuchtung und Warneinrichtungen, sind täglich bei der erstmaligen Inbetriebnahme durch die LenkerInnen zu überprüfen.

(6) ArbeitnehmerInnen dürfen nur auf sicheren und für diesen Zweck ausgerüsteten Plätzen befördert werden.

(7) Soweit sich aus § 35 Abs. 1 Z 2 ASchG in Verbindung mit der Bedienungsanleitung nicht etwas anderes ergibt, darf die Fahrgeschwindigkeit 2,5 m/s nicht überschreiten, wenn ArbeitnehmerInnen Arbeiten von selbstfahrenden Arbeitsmitteln aus durchführen müssen.

(8) Besteht die Gefahr eines Brandes durch selbstfahrende Arbeitsmittel oder Ladungen, sind die Arbeitsmittel mit entsprechenden Brandbekämpfungseinrichtungen auszurüsten. Dies gilt nicht, wenn am Einsatzort ausreichend nahe Brandbekämpfungseinrichtungen vorhanden sind.

 

(9) Für die Verwendung von Ladevorrichtungen, wie Gleitschienen, Gleitpfosten oder Ladebrücken, gilt Folgendes:

  1. Sie dürfen nur verwendet werden, wenn sie genügend tragfähig sind.
  2. Sie sind gegen Abrutschen, unzulässiges Durchbiegen, unbeabsichtigtes Verschieben und Umkanten zu sichern.
  3. Es dürfen nur Ladebrücken verwendet werden, von denen Flüssigkeiten leicht abfließen können.
  4. Bereiche unter Ladevorrichtungen sowie Bereiche zwischen Gleitschienen und Gleitpfosten dürfen während des Transportes von Lasten nicht betreten werden.

Betriebsanweisung und Unterweisung

Eine gute Betriebsanweisung kann zugleich eine gute Unterlage und Grundlage für die Unterweisung der Arbeitnehmer werden. Wird anhand der Betriebsanweisung unterwiesen, ist dies auch gleich der Nachweis über die Inhalte der Unterweisung.

Quelle:

https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=20000727