Türkisch Staplerschein

Ist ein Staplerschein zwingend notwendig?

Ist ein Staplerschein zwingend notwendig?

 

Gefährlicher Irrglaube

Es ist ein weit verbreiteter Irrglaube, dass zur Bedienung des Hubstaplers keine umfassende Ausbildung notwendig ist. Ein Führerschein für Pkw oder Lkw beinhalte keinesfalls automatisch auch die Fahrerlaubnis für einen Stapler. Diese Aussage ist grundsätzlich falsch und die Behauptung unverantwortlich. Zwar könnte die Fahrpraxis mit einem Pkw nützliche Basis beim Führen eines Staplers sein, die erforderliche Ausbildung für Flurförderzeuge kann sie sicher nicht annähern ersetzen.

 

Ausbildung in 2 bis 3 Tagen

In den Logistik-Unternehmen herrscht Hochbetrieb und Fachpersonal für den Hubstaplerbetrieb ist begehrt. Arbeitnehmer (m/w/d), die in der Logistik tätig werden wollen, sollten sich zeitnah um einen Staplerschein bemühen. Gut darauf vorbereitet und ein gutes zertifiziertes Ausbildungsunternehmen – hier AC Nautik – Stablerschein Österreich, Gössendorf –  an der Seite, kann der Fachkenntnisnachweis für Hubstapler – der Staplerschein – inklusive Kurs in zwei bis drei Tagen gemacht werden. Dabei bieten sich für den Stapler-Kurs die Orte Wien, Brunn am Gebirge, Gössendorf und Neukirch bei Lambach (Wels) an. Nach erfolgreich abgeschlossener Prüfung wird der Hubstaplerführerschein ausgestellt.

 

Die Qualifikation

Mit dieser Qualifikation wird sichergestellt, dass die Hubstaplerfahrer mit den speziellen Funktionsabläufen und den spezifischen Besonderheiten von Flurförderzeugen vertraut sind, die selbstfahrende Arbeitsmittel beherrschen. Die damit einhergehenden, möglichen Gefahren richtig einschätzen und dadurch eventuelle Unfallsituationen vermeiden können.

 

Vollendetes 18. Lebensjahr

Als Mindestalter für das Führen von Hubstaplern schreibt der Gesetzgeber das ‚vollendete 18. Lebensjahr vor. Im Gesetzestext wird nachfolgend definiert:

 

„Der Unternehmer darf nur Personen mit dem selbständigen Steuern von Flurförderzeugen mit Fahrersitz oder Fahrerstand beauftragen:

  • die mindestens 18 Jahre alt sind (das vollendete 18. Lebensjahr),
  • die für diese Tätigkeit geeignet und ausgebildet sind,
  • ihre Befähigung nachgewiesen haben (im Besitz eines Staplerscheins sind).

Der Auftrag des Arbeitgebers zum Führen des Hubstaplers muss schriftlich erteilt werden“.

 

Ausnahmen während der Ausbildung

Zu den Anwendungsausführungen „mindestens 18 Jahre alt sein“ gibt es eine nachstehende Anmerkung:

„Im Rahmen der Berufsausbildung, z. B. Lagerfacharbeiter, dürfen Jugendliche unter 18 Jahren Flurförderzeuge nur steuern, wenn dies unter fachlicher Aufsicht erfolgt. Dabei sollte der Aufsichtsführende und die Dauer der Ausbildung – in der Regel nicht mehr als 3 Monate – schriftlich festgelegt sein.“

 

Die Durchführungsanweisung dazu besagt:

„Das Steuern von Flurförderzeugen durch Jugendliche unter 18 Jahren zu berufsbildbezogenen Ausbildungszwecken unter Aufsicht gilt nicht als selbständiges Steuern.“

 

 Auf die Praxis bezogen, bedeutet dies: Dem Auszubildenden unter 18 Jahren ist immer nur ein Einzelauftrag zum Führen eines Hubstaplers zu erteilen. Die Tätigkeiten mit dem Hubstapler sollten in einem Ausbildungsplan definiert werden. Die Aufsichtsführende Person sollte genannt, die Ausbildung am Hubstapler zeitlich und räumlich begrenzt sein.

 

Lehrstoff verteilt auf 20,5 Stunden

Ohne Staplerschein darf in Österreich kein selbstfahrender Hubstapler mit Hubmast in Betrieb genommen werden. Der Gesetzgeber schreibt eine spezielle Ausbildung von mindesten 20,5 Stunden in Theorie und Praxis vor.

 

„Die Verordnung über den Nachweis der Fachkenntnisse, BGBl. II Nr. 13/2007 § 2 regelt, dass Arbeitnehmer für das Führen von Hubstaplern einen Fachkenntnisnachweis erbringen müssen. Im allgemeinen Sprachgebrauch auch Staplerschein genannt. Der Anhang 2 legt die Mindeststundenzahl der Schulung fest. Der Gesetzgeber bleibt dabei mit 20,5 Stunden am unteren Limit. Die vorgeschriebene Ausbildung schreibt die Vermittlung theoretischer Kenntnisse vor und einen Praxisteil von 1 Stunde. Da im Ausbildungsplan 2 Stunden als frei gestaltbar festgelegt sind, bietet es sich besonders für ungeübte Fahrer an, diese zu Übungszwecken zu verwenden.“

Quelle: https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=20005222

 

Lehrinhalte im Detail

Welche Inhalte die min. Ausbildung umfasst, ist exakt festgehalten:

4 U-Std. Grundbegriffe der Elektrotechnik und der Mechanik – 4 U-Std. Funktionen eines Hubstaplers und dessen mechanischer und elektrischer Ausrüstung – 4 U-Std. rechtliche Bedingungen wie Arbeitnehmer- Schutzvorschriften – 3,5 U-Std. Kenntnisse über Betrieb und Wartung – 2 U-Std. Sicherheitseinrichtungen des Hubstaplers – 2 U-Std. zur freien Verfügung – 1 U-Std. Praxis.

www.staplerschein-oesterreich.at

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