Ist stets notwendig – der Schein für Hubstaplerfahrer
Ohne Staplerschein darf in Österreich kein selbstfahrender Hubstapler mit Hubmast* in Betrieb genommen werden. Der Gesetzgeber schreibt eine Ausbildung von mindesten 20,5 Stunden in Theorie und Praxis vor. Zu Zeiten der Corona-Pandemie ist der Schein systemrelevant, bei den Logistik-Unternehmen herrscht Hochbetrieb und Fachpersonal für die Hubstapler ist begehrt. Arbeitnehmern, die in der Logistik tätig werden wollen, sollten sich sofort um einen Staplerschein bemühen. Gut darauf vorbereitet und ein gutes zertifiziertes Ausbildungsunternehmen an der Seite, kann der Fachkenntnisnachweis** für Hubstapler inklusive Kurs in zwei bis drei Tagen gemacht werden. Dabei bieten sich für den Stapler-Kurs die Orte Wien, Brunn am Gebirge, Gössendorf und Neukirch bei Lambach (Wels) an. Nach erfolgreicher Prüfung wird der Staplerschein ausgestellt.
Es ist ein Irglaube, dass zur Bedienung des Hubstaplers keine umfassende Ausbildung notwendig ist. Ein Pkw- oder Lkw-Führerschein beinhalte keine Stapler-Fahrerlaubnis. Stapler führen hat ureigene Gesetzmäßigkeiten, die Lenkung der Hinterräder hat ein gänzlich anderes Fahrverhalten, das sich vom Führen eines Straßen-Fahrzeugs unterscheidet. Einen Stapler bedienen, bedeutet hohe Verantwortung übernehmen.
Rechtlich geregelt sind die Voraussetzungen, die erfüllt werden müssen, um Stapler fahren zu dürfen. Nachstehend die Eigenschaften, die der Bediener von Gabelstaplern zwingend mitbringen muss:
Mindestalter von 18 Jahren – Eignung und Ausbildung für das selbstständige Führen – Befähigungsnachweis ** –eine schriftliche oder mündliche Beauftragung des Unternehmens.
Quelle:
Begriffsbestimmungen (https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=20000727)
* § 2. (1) Arbeitsmittel im Sinne dieser Verordnung sind alle Maschinen, Apparate, Werkzeuge, Geräte und Anlagen, die zur Benutzung durch ArbeitnehmerInnen vorgesehen sind. Zu den Arbeitsmitteln gehören insbesondere auch Beförderungsmittel zur Beförderung von Personen oder Gütern, Aufzüge, Leitern, Gerüste, Dampfkessel, Druckbehälter, Feuerungsanlagen, Behälter, Silos, Förderleitungen, kraftbetriebene Türen und Tore sowie Hub-, Kipp- und Rolltore.
Abs. (9) Hubstapler sind mit Gabeln, Plattformen oder anderen Lastaufnahmemitteln ausgerüstete selbstfahrende Arbeitsmittel mit Hubmast, die dazu bestimmt sind, Lasten zu heben, sie an einen anderen Ort zu verbringen, dort abzusetzen oder zu stapeln oder in Regale einzubringen oder um sonstige Manipulationstätigkeiten mit Lasten unter Verwendung besonderer Zusatzgeräte durchzuführen. Hubstapler mit hubbewegtem Fahrersitz sind Hubstapler, die mit einem Fahrerplatz ausgerüstet sind, der mit dem Lastaufnahmemittel zum Einlagern von Lasten in Regale angehoben wird.
**Beschäftigung der Arbeitnehmer/innen mit Fachkenntnissen
https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=20005222)
- 2. Mit nachfolgenden Arbeiten dürfen Arbeitgeber/innen nur Arbeitnehmer/innen beschäftigen, die die entsprechenden Fachkenntnisse durch ein Zeugnis gemäß § 4 nachweisen:
1.Durchführung folgender Arbeiten mit besonderen Gefahren:
- b) Führen von Hubstaplern (§ 2 Abs. 9 AM-VO)