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Hubstapler bedienen – rechtliche Grundlagen

Hubstapler bedienen – rechtliche Grundlagen

               

Rechtliche Fragen

Es ist ein weit verbreiteter Irrglaube, dass zur Bedienung des Hubstaplers keine umfassende Ausbildung notwendig ist. Ein Führerschein für Pkw oder Lkw beinhalte keinesfalls automatisch auch die Fahrerlaubnis für einen Stapler. Diese Annahme ist grundsätzlich falsch. Zwar könnte Fahrpraxis mit einem Pkw nützliche Basis beim Führen eines Staplers sein. Die erforderliche Ausbildung für diese Flurförderzeuge sie nicht ersetzen.

 

Verantwortung tragen

Stapler führen hat ureigene Gesetzmäßigkeiten. Lasten aufnehmen, sie anzuheben, abzusenken und Zentimeter genau zu platzieren ist nicht einfach, dazu kommt – durch die Lenkung der Hinterräder – ein gänzlich anderes Fahrverhalten, das sich vom Führen eines Straßen-Fahrzeugs unterscheidet.

Einen Stapler bedienen, bedeutet hohe Verantwortung übernehmen, für die Unversehrtheit Anderer und für sich selbst – für das Transportgut – für das Transportmittel, den Hubstapler und die Last. Ein Unternehmen mit Gabelstapler muss über geeignete, umfassend ausgebildete Fahrer verfügen.

 

Grundvoraussetzungen

Rechtlich geregelt sind bereits die Voraussetzungen, die jemand erfüllen muss, um überhaupt für das Stapler- fahren geeignet zu sein. Dazu gehört auch vom Arbeitgeber mit dem „selbständigen Steuern von Hubstaplern“ beauftragt zu werden. Die Beauftragung in schriftlicher Form ist ausdrücklich vom Gesetzgeber vorgeschrieben.

Nachstehend eine Präzisierung der Eigenschaften, die der Bediener von Gabelstaplern zwingend mitbringen muss:

 

  • Mindestalter von 18 Jahren
  • Eignung und Ausbildung für das selbstständige Führen
  • Nachweis der Befähigung
  • eine schriftliche oder mündliche Beauftragung des Unternehmens

 

Für sogenannte Mitgänger-Flurförderzeuge genügt grundsätzlich eine vertiefende Unterweisung in der Handhabung. Fährt das Fahrzeug schneller und verfügt über eine Fahrstandplattform, wird es um Flurförderzeug mit Fahrerstand, d. h. hier ist meist die vorgeschriebene komplette Ausbildung in Theorie und Praxis erforderlich.

 

Ausnahme

Bei der Altersbeschränkung gibt es eine Ausnahme. Zu berufsbezogenen Ausbildungszwecken können auch junge Menschen unter 18 Jahren Flurförderzeuge selbstständig steuern, Voraussetzung die Arbeitsaufgabe unter Aufsicht ausgeführt wird. Sie muss jeweils konkret vorgegeben und beschrieben werden.

 

Persönliche Eignung

Der Aspekt der Eignung umfasst sowohl die allgemeine und die körperliche als auch geistige und psychische Eignung.

  • Zur Eignung zählen eine ausreichende Allgemeinbildung und Lesekenntnisse.
  • Die körperliche Eignung setzt unter anderem ein ausreichendes Sehvermögen, speziell bezüglich der Sehschärfe, des Sehfeldes und des räumlichen Sehens voraus. Auch ein normales Hörvermögen gehört zu den erforderlichen Eigenschaften. Hinzu kommt eine ausreichende Beweglichkeit der Gliedmaßen. Eine gute Reaktionsfähigkeit sollte ebenfalls vorhanden sein.
  • Zur geistigen Eignung zählen eine gute Aufnahmefähigkeit von dynamischen Situationen und Signalen sowie deren Umsetzung in sinnvolle Handlungen
  • und schließlich erfordert die Eignung ausgeprägtes Verantwortungsbewusstsein, Zuverlässigkeit sowie umsichtiges und rücksichtsvolles Verhalten.

 

Werden diese Voraussetzungen erfüllt, kann die Ausbildung zum selbstständigen Hubstapler-Führen beginnen. Nach erfolgreicher Prüfung wird der Staplerschein ausgestellt.

Staplerschein