Sicherheitsvorschriften beim Einsatz von Hubstaplern
Bei dem Einsatz von Hubstaplern sind eine Anzahl von Vorschriften zu beachten. Unterschieden werden diese nach technischen Vorschriften, den Stapler betreffend und solchen, die allein den Staplerfahrer betreffen. Die wichtigsten und grundlegenden Regelungen sind.
- ohne Staplerschein geht gar nichts und
- Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr dürfen selbstfahrende Arbeitsmittel, wie z. B. Hubstapler, grundsätzlich nicht betreiben.
- Arbeitgeber dürfen ausschließlich nur solche Arbeitnehmer (w/m) mit der Führung von Hubstaplern beauftragen, die entsprechende Fachkenntnisse durch ein Zeugnis („Staplerschein“) nachweisen können.
Hubstapler
Hubstapler sind in der Regel selbstfahrende Arbeitsmittel mit einem Hubmast, die mittels Gabeln,
Plattformen o. Ä., Lasten heben, absetzen oder stapeln können.
Arbeitsmittel, die vergleichbar eingesetzt werden können und keinen Hubmast besitzen, sind keine Hubstapler im herkömmlichen Sinn (z. B. Radlader mit Gabeln zum Heben oder Stapeln von Lasten).
Gefahren
Arbeiten mit oder auf Hubstaplern bergen Risiken – darüber muss sich der Fahrer jederzeit im Klaren sein. Der Hubstapler kann – ohne sichtbare Kraftanstrengung durch den Fahrer – Lasten von einer Tonne und mehr in verschiedene Richtungen bewegen, das fordert Vorausschauen und die ständige Aufmerksamkeit des Fahrers. Erhöhte Aufmerksamkeit vermeidet Schäden an anderen Fahrzeugen, Personen, Gütern oder der Lagereinrichtung.
Ein Stapler ist aber nur dann sicher zu beherrschen, wenn das Gerät allzeit einwandfrei funktioniert. Hubstapler müssen daher mindestens einmal pro Jahr zur wiederkehrenden Prüfung.
Wiederkehrende Prüfung
Diese jährliche wiederkehrende Prüfung umfasst den Zustand der Verschleißteile, die Einstellung und Funktionsprüfung sicherheitsrelevanter Bauteile. Diese Prüfungen dürfen akkreditierte Prüfstellen, Technische Büros einschlägiger Fachrichtung, Ziviltechniker oder sonstige geeignete fachkundige Personen durchführen.
Innerbetriebliche Fahrbewilligung
Arbeitnehmer (w/m) benötigen generell – unabhängig vom Staplerschein zum Führen von Hubstaplern auch eine innerbetriebliche Fahrbewilligung des Arbeitgebers. Vor ihrer Erteilung ist der betroffene Staplerfahrer (w/m) speziell im Umgang mit dem zu fahrenden Hubstapler zu unterweisen.
Mit dem Führen und Lenken von selbstfahrenden Arbeitsmitteln (Hubstapler), in Arbeitsstätten, auf Baustellen und auf auswärtigen Arbeitsstellen, auf denen die StVO nicht gilt, dürfen nur Arbeitnehmer (w/m) beschäftigt werden, die über eine Fahrbewilligung des Arbeitgebers (w/m) verfügen. Die Fahrbewilligung für das Führen von Staplern darf nur erteilt werden, wenn der Nachweis der erforderlichen Fachkenntnisse (Staplerprüfung, Staplerschein o. Ä.) vorliegt.
Hinweis:
Die Fahrbewilligung ist für alle selbstfahrenden Arbeitsmittel erforderlich, also z. B. auch für motorisch angetriebene deichselgeführte Stapler, Portalstapler oder Teleskopstapler.
Für die Fahrbewilligung können Vordrucke verwendet werden oder Sie können formlos ausgestellt werden.
Beachten!
Für Arbeitskörbe bzw. für Hubstapler mit Arbeitskörben zum Anheben von Personen gelten strengere Bestimmungen für Abnahme und wiederkehrende Prüfung.
Öffentlicher Verkehrsflächen
In nachfolgenden Fällen sind das Kraftfahrgesetz (KFG – betrifft insbesondere technische Bau- und Ausstattungsvorschriften sowie die Zulassung zum Verkehr) und das Führerscheingesetz
(FSG) nicht anzuwenden:
- öffentliche Verkehrsflächen werden mit dem Stapler nur überquert oder auf ganz
kurzen Strecken oder auf gekennzeichneten Baustellen befahren, oder
- der Stapler besitzt eine Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 10 km/h (Kennzeichnung hinten mit weißer Tafel mit Aufschrift „10 km“).
Andernfalls sind das Kraftfahrgesetz und das Führerscheingesetz zu beachten.
Mehr dazu auch unter:
Click on the button to load the content from www.recht-empfinden.at.
Informationen und Rechtsvorschriften
Weitergehende praktische Hinweise für den Betrieb von Staplern finden Sie in folgenden Gesetzestexten oder Merkblättern:
- Stapler mit Fahrersitz
www.auva.at/cdscontent/?contentid=10007.756395
- Deichselgeführte Stapler – Stapler ohne Fahrersitz auva.at/cdscontent/?contentid=10007.756393
- Fachkenntnisnachweis-Verordnung
www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=20005222
- Verordnung über Beschäftigungsverbote für Jugendliche
www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=10009096
- Arbeitsmittelverordnung
www. ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=20000727
- Kraftfahrgesetz 1967
www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=10011384&Sho
- Führerscheingesetz
https://ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=10012723