Staplerschein

Staplerschein Mindestalter – strenge Vorschriften

Staplerschein

Mindestalter – strenge Vorschriften

 

Flurförderzeuge und dazu zählen auch die Hubstapler stellen an den Fahrer besondere Anforderungen. Diese Tatsache bedingt, dass diese Fahrzeuge ausschließlich von besonders ausgebildeten und dafür geeigneten Mitarbeitern bedient werden dürfen.

Der Gesetzgeber schreibt eine verpflichtende Prüfung für die Bedienung von Flurförderzeugen vor. Nach deren erfolgreichem Abschluss der Flurfördermittelschein – der so genannte ‚Staplerschein’ erworben wird.

 

Mit dieser Qualifikation soll sichergestellt werden, dass die Hubstaplerfahrer mit den speziellen Funktionsabläufen und den spezifischen Besonderheiten von Flurförderzeugen vertraut sind und das selbstfahrende Arbeitsmittel beherrschen. Die damit einhergehenden, möglichen Gefahren richtig einschätzen und dadurch eventuelle Unfallsituationen vermeiden können.

 

Das vollendete 18. Lebensjahr

Als Mindestalter für das Führen von Hubstaplern schreibt der Gesetzgeber das ‚vollendete 18. Lebensjahr vor. Im Gesetzestext wird nachfolgend definiert:

„ Der Unternehmer darf nur Personen mit dem selbständigen Steuern von Flurförderzeugen mit Fahrersitz oder Fahrerstand beauftragen:

  • die mindestens 18 Jahre alt sind (das vollendete 18. Lebensjahr),
  • die für diese Tätigkeit geeignet und ausgebildet sind,
  • ihre Befähigung nachgewiesen haben (im Besitz eines Staplerscheins sind).

 

Der Auftrag des Arbeitgebers zum Führen des Hubstaplers muss schriftlich erteilt werden.“

 

Ausnahmen während der Ausbildung

Es gibt in den Anwendungsausführungen eine Anmerkung zu „mindestens 18 Jahre alt sein“ und die führt Nachstehendes aus:

 

„Im Rahmen der Berufsausbildung, z.B. Lagerfacharbeiter, dürfen Jugendliche unter 18 Jahren Flurförderzeuge nur steuern, wenn dies unter fachlicher Aufsicht erfolgt. Dabei sollte der Aufsichtsführende und die Dauer der Ausbildung – in der Regel nicht mehr als 3 Monate – schriftlich festgelegt sein.“

 

In der Durchführungsanweisung heißt es dazu:

„Das Steuern von Flurförderzeugen durch Jugendliche unter 18 Jahren zu berufsbildbezogenen Ausbildungszwecken unter Aufsicht gilt nicht als selbständiges Steuern.“

 

Auf die Praxis bezogen, bedeutet dies: Dem Auszubildenden unter 18 Jahren ist immer nur ein Einzelauftrag zum Führen eines Hubstaplers zu erteilen. Die Tätigkeiten mit dem Hubstapler sollten in einem Ausbildungsplan definiert werden. Die aufsichtsführende Person sollte genannt, die Ausbildung am Hubstapler zeitlich und räumlich begrenzt sein.

Staplerschein – Österreich