Kurzarbeit - Staplerschein

Staplerschein – Voraussetzungen in Österreich

Staplerschein-Österreich

Staplerschein – Voraussetzungen in Österreich

 

Logistik

Lagerhaltung war über viele Jahre Teil eines jeden Betriebes. Doch inzwischen hat sich die Lagerhaltung zugunsten der modernen Logistik verschoben. Stundengenaue An- oder Auslieferung durch Logistik-Unternehmen ist heute nahezu die Regel. Das bedingt Übersicht und Ordnung in jedem Lager, um schnell und sicher auf die benötigten Waren, Werkstücke etc. mit dem Hubstapler zugreifen zu können.

 

Hubstapler, jene kleinen, wendigen Kraftpakete, geführt von speziell ausgebildeten Staplerfahrern mit Staplerführerschein, die eine effiziente Lagerhaltung überhaupt erst möglich machen. Der erworbene Staplerschein ist für jeden Arbeitnehmer eine wertvolle Zusatzqualifikation, die es möglich macht, dass der Staplerfahrer seine Arbeitskraft und all seine Kenntnisse in Lagern von Großhandelsbetrieben, in Gewerbe- und Industrielagern umsetzen kann.

 

Staplerschein

Für das Lenken von Staplern mit motorischem Antrieb für die Fahr- und Hubbewegung (Gabelstapler, Seitenstapler, Schubstapler) ist ein Nachweis der besonderen Fachkenntnisse erforderlich, die durch eine gezielte Ausbildung bei ermächtigten Einrichtungen (Schulungs-unternehmen) erworben werden können. Der Unterricht besteht aus einem theoretischen und einem praktischen Teil. Nach erfolgreich abgelegter Prüfung erhält man als Nachweis ein Zeugnis (Staplerschein).

 

Lehrinhalte – Staplerführerschein

Welche Inhalte die Ausbildung mindestens umfasst, ist exakt festgehalten. Es werden wichtige Kenntnisse zur Nutzung und Pflege von Hubstaplern vermittelt.

4 U-Std.         Grundbegriffe der Elektrotechnik und der Mechanik,

4 U-Std.         Funktionen eines Hubstaplers u. dessen mechanischer und elektrischer Ausrüstung,

4 U-Std.         rechtliche Bedingungen wie Arbeitnehmerschutzvorschriften,

3,5 U-Std.      Kenntnisse über Betrieb und Wartung,

2 U-Std.         Sicherheitseinrichtungen des Hubstaplers,

2 U-Std.         zur freien Verfügung,

1 U-Std.         Praxis.

 

Verordnung

Die Verordnung über den Nachweis der Fachkenntnisse BGBl. II Nr. 13/2007 § 2 regelt, dass Arbeitnehmer für das Führen von Hubstaplern einen Fachkenntnisnachweis erbringen müssen. Im allgemeinen Sprachgebrauch auch Staplerschein genannt. Der Anhang 2 legt die Mindeststundenzahl der Schulung fest. Der Gesetzgeber bleibt dabei mit 20,5 Stunden am unteren Limit. Die vorgeschriebene Ausbildung schreibt die Vermittlung theoretischer Kenntnisse vor und einen Praxisteil von 1 Stunde. Da im Ausbildungsplan 2 Stunden als frei gestaltbar festgelegt sind, bietet es sich besonders für ungeübte Fahrer an, diese zu Übungszwecken zu verwenden.

 

Quelle: https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=20005222

 

Staplerführer

An die Person, die einen Stapler lenkt, werden spezielle Anforderungen gestellt, nicht vergleichbar mit denen an einen Autolenker.

Stapler verfügen über eine Hinterachslenkung, einen hohen Schwerpunktabstand, meist auch über einen geringen Radstand (sie können fast auf der Stelle wenden) und können gegenüber Pkw unterschiedliche Bedienelemente aufweisen.

Zusätzlich zur Fahrtätigkeit muss die lenkende Person Lasten stapeln oder in Regale einlagern.

Aus diesen Gründen dürfen motorisch angetriebene Stapler nur von Personen gelenkt werden, die mindestens 18 Jahre alt (das 18 Lebensjahr vollendet haben), körperlich und geistig geeignet sowie speziell ausgebildet sind.

 

Fahrbewilligung

Unabhängig von der Art der Staplerfahrerausbildung hat der Arbeitgeber jedem Fahrer und jeder Fahrerin eine Fahrbewilligung zu erteilen. Bei Alkoholisierung, gefährlicher Fahrweise, wiederholten Verstößen der Person gegen Vorschriften oder innerbetriebliche Anordnungen etc. muss der Arbeitgeber ihr die Fahrbewilligung entziehen.

Kommt ein Staplerfahrer in einer fremden Firma zum Einsatz, benötigt er zusätzlich die Fahrbewilligung des Arbeitgebers dieser fremden Firma.

 

Unterweisung

Der Arbeitgeber muss jeden Staplerfahrer und jede Staplerfahrerin unabhängig von deren Ausbildung unterweisen. Die besonderen Unterweisungen haben vor dem erstmaligen Einsatz, in regelmäßigen Abständen sowie nach Unfällen oder Beinaheunfällen nachweislich zu erfolgen. Unter Berücksichtigung der betrieblichen Gegebenheiten sind für Staplerfahrer schriftliche Betriebsanweisungen zu erstellen. Mit diesen ist der Staplerfahrer hinsichtlich der

Sicherheits- und Verkehrsregeln besonders zu unterweisen:

  • allgemeiner Fahrbetrieb und Bedienung des Staplers,
  • Aufnehmen, Sicherung, Transport und Absetzen von Lasten,
  • Be- und Entladen des Staplers,
  • Personentransport (wenn vorgesehen, fest installierter zweiter Sitz, in Österreich zugelassene Arbeitsbühne),
  • Sicherung gegen unbefugte Inbetriebnahme,
  • In- und Außerbetriebnahme,
  • firmeninterne Regelungen und Vorschriften,
  • die Herstellerangaben in der Betriebsanleitung sind unbedingt einzuhalten.

 

Gesetzliche Grundlagen

Die Ausbildung zum Bedienen eines Staplers erfolgt auf dem Betriebsgelände nach folgenden

gesetzlichen Bestimmungen:

ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG) – Fachkenntnisnachweis-Verordnung (FK-V) – Arbeitsmittelverordnung (AM-VO) – Straßenverkehrsordnung (StVO) – Kraftfahrgesetz (KFG) –

Beschäftigungsverbote und -beschränkungen für Jugendliche (KJBG-VO) –

Kennzeichnungsverordnung (KennV)