Was versteht man unter Flurförderzeuge?

Staplerschein Österreich

Was versteht man unter Flurförderzeuge?

Flurförderfahrzeug oder Flurförderzeug?

Es ist müßig über den Einsatz der Begriffe Flurförderfahrzeug und Flurförderzeug nachzudenken, denn beide Begriffe definieren den gleichen Gegenstand, werden beide in ein und denselben Schriftsatz angewandt.

 

Anspruchsvoll

Flurförderzeuge zeichnen sich durch große Kraft und extreme Manövrierfähigkeit aus, bedingen allerdings auch einen hohen Bedienaufwand und eine angemessene Wartung. Flurförderzeuge benötigen tragfähige, ebene Wege, auf denen sie sich möglichst hindernisfrei bewegen können.

 

Erdgebunden

Flurförderzeuge sind innerbetriebliche Transport- und Fördermittel. Hubwagen und Gabelstapler gehören zu den klassischen Flurförderzeugen. Flurförderzeuge sind zu ebener Erde eingesetzte Fördermittel zum horizontalen Transport von Gütern. Gegenstück sind die Flurfreien-Fördermittel, die entweder an Hallendecken hängen oder dort Schienen nutzen.

Mit/ohne Hub

Klassische Hubstapler sind die wichtigsten Flurförderzeuge in Industrie und Handel z. B. für den Hub von Waren, die in Gitterkörben oder auf Europaletten gelagert sind.

Flurförderzeuge sind Fördermittel, die ihrer Bauart nach dadurch gekennzeichnet sind, dass sie

  • mit Rädern auf Flur laufen und frei lenkbar sind,
  • zum Befördern, Ziehen oder Schieben von Lasten eingerichtet und
  • zur innerbetrieblichen Verwendung bestimmt sind.

Flurförderzeuge mit Hubeinrichtung sind zusätzlich dadurch gekennzeichnet, dass sie

  • zum Heben, Stapeln oder In-Regale-Einlagern von Lasten eingerichtet sind und
  • Lasten selbst aufnehmen und absetzen können.

Rechtliche Vorschriften

Ohne Staplerschein geht gar nichts – zum Führen von Hubstaplern dürfen nur solche Arbeitnehmer eingesetzt werden, die eine entsprechende Fachkenntnis durch Zeugnis nachweisen. Im Klartext heißt das: der Staplerfahrer muss mindestens 18 Jahre alt sein, seine gesetzlich vorgeschriebene Ausbildung (20,5 Std.) und die Befähigung zum Staplerfahrer mit der bestandenen Prüfung (in Theorie und Praxis) und dem Erhalt des Staplerscheins abgeschlossen haben. Dieser Schein ist grundsätzlich zeitlich unbegrenzt gültig.

 

Zum innerbetrieblichen Führen von Flurfördergeräten– gelten weitere Vorschriften;

  • neben einer Einweisung in das jeweilige Gerät muss
  • bei motorisierten Geräten in der Regel ein Flurfördermittelschein (Staplerschein) für den Geräteführer,
  • sowie dessen schriftliche Beauftragung

Für Geräte außerhalb dieses Geltungsbereichs gibt es in der Regel ähnliche Vorschriften.

Im öffentlichen Straßenverkehr sind die Vorschriften der Straßenverkehrsordnung und der Fahrerlaubnisverordnung einzuhalten.

Arbeitsmittelverordnung in der aktuellen Fassung – Allgemeine Bestimmungen, Anwendungsbereich

Diese Verordnung gilt für Arbeitsstätten, auswärtige Arbeitsstellen und Baustellen, die unter das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG) fallen.

Begriffsbestimmungen

Arbeitsmittel im Sinne dieser Verordnung sind alle Maschinen, Apparate, Werkzeuge, Geräte und Anlagen, die zur Benutzung durch ArbeitnehmerInnen vorgesehen sind.

  • Selbstfahrende Arbeitsmittel sind motorisch angetriebene schienengebundene oder nicht-schienengebundene Fahrzeuge, die entsprechend dem vom Hersteller angegebenen Verwendungszweck für die Durchführung von Arbeitsvorgängen bestimmt sind.
  • Hubstapler sind mit Gabeln, Plattformen oder anderen Lastaufnahmemitteln ausgerüstete selbstfahrende Arbeitsmittel mit Hubmast, die dazu bestimmt sind, Lasten zu heben, sie an einen anderen Ort zu verbringen, dort abzusetzen oder zu stapeln oder in Regale einzubringen oder um sonstige Manipulationstätigkeiten mit Lasten unter Verwendung besonderer Zusatzgeräte durchzuführen. Hubstapler mit hubbewegtem Fahrersitz sind Hubstapler, die mit einem Fahrerplatz ausgerüstet sind, der mit dem Lastaufnahmemittel zum Einlagern von Lasten in Regale angehoben wird.

Unterweisung

Wenn die Verwendung eines Arbeitsmittels mit einer Gefahr für Sicherheit und Gesundheit von ArbeitnehmerInnen verbunden ist, müssen ArbeitgeberInnen dafür sorgen, dass alle ArbeitnehmerInnen, die diese Arbeitsmittel verwenden, eine angemessene Unterweisung erhalten.

Wiederkehrende Prüfung

Folgende Arbeitsmittel sind mindestens einmal im Kalenderjahr, jedoch längstens im Abstand von 15 Monaten, einer wiederkehrenden Prüfung zu unterziehen:

  • selbstfahrende Arbeitsmittel, ausgenommen Fahrzeuge, für die eine Prüfpflicht nach dem Kraftfahrgesetz besteht
  • Hubstapler mit hubbewegtem Fahrerplatz,

Wie dem auch sei

In der Landwirtschaft und im Bauwesen finden vor allem die universell einsetzbaren Teleskopstapler ihre Anwendung, da sie mit ihrem verlängerten Teleskoparm Erntegut in mehreren Metern Höhe einlagern.

Für Teleskoplader oder auch Teleskopstapler bis 3,5 t wird der Führerschein der Klasse B fällig und über 3,5 t ein Führerschein der Klasse C oder F verlangt.

Schwieriger wird es bei der Feststellung, Teleskoplader, Teleskoparmstapler oder auch Teleskopstapler sind keine Hubstapler. Ein Teleskopstapler ist kein Hubstapler bzw. dieser verfügt über keinen Hubmast, was dafür sorgt, dass diese Geräte – was die Scheinpflicht betrifft – in einem gewissen Graubereich angesiedelt sind. Je nach Bauart bzw. Verwendung kann hier ein Stapler– oder sogar ein Kranschein erforderlich sein!

Nachweis der Fachkenntnisse

Entspricht beim Führen von motorisch betriebenen selbstfahrenden Arbeitsmitteln mit wechselbarer Zusatzausrüstung zum Einsatz als Kran oder als Hubstapler (Kran-Stapler-Kombinationsgeräte) der durchzuführende Arbeitsvorgang:

1.)   dem Führen von Kranen, ist der Nachweis der Fachkenntnisse für das Führen von Kranen erforderlich,

2.)   dem Führen von Hubstaplern, ist der Nachweis der Fachkenntnisse für das Führen von Hubstaplern erforderlich.

Vorstehende Ausführungen zum Telelader/Teleskoplader haben ihre Quellen in:

Führerscheinklassen (Klassen der Lenkberechtigung)

Quelle: https://www.oesterreich.gv.at/themen/dokumente_und_recht/fuehrerschein/6/Seite.040150.html

Letzte Aktualisierung: 29. Januar 2020 – Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie

Bundesrecht konsolidiert: Gesamte Rechtsvorschrift für Fachkenntnisnachweis-Verordnung, Fassung vom 12.01.2021

Quelle: https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=20005222

Schlussbemerkung

Vorstehende Ausführungen gelten für jede Art gewerblicher Nutzung – ausgenommen ist die Landwirtschaft. Klingt kompliziert, ist es ja irgendwie auch……

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