Kurzarbeit - Staplerschein

Ohne Staplerschein wird es gefährlich

Staplerschein Österreich

Ohne Staplerschein wird es gefährlich

Ohne Schein geht nichts

Es ist ein weit verbreiteter Irrtum, dass gelegentlich im Betrieb auch mal ohne Staplerschein ein Stapler aushilfsweise bewegt werden darf. Generell schreibt der Gesetzgeber vor, dass der Fahrer eines Hubstaplers das 18. Lebensjahr vollendet haben muss und im Besitz eines Zeugnisses zum Nachweis der Fachkenntnisse (Staplerschein) sein muss.

Diese Regelung wird vom Gesetzgeber und auch von angerufenen Gerichten sehr eng ausgelegt, sodass Zuwiderhandlungen sich schnell zu einer Strafsache auswachsen können.

Die Vorschriften zum Nachlesen

Wichtige Auszüge aus der Rechtsvorschrift für die Fachkenntnisnachweis-Verordnung, Fassung vom 12.08.2020

Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt für die Beschäftigung von Arbeitnehmern/Arbeitnehmerinnen in Arbeitsstätten, auf Baustellen oder an auswärtigen Arbeitsstellen im Sinn des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes (ASchG).

Beschäftigung der Arbeitnehmer/innen mit Fachkenntnissen

  • 2. Mit nachfolgenden Arbeiten dürfen Arbeitgeber/innen nur Arbeitnehmer/innen beschäftigen, die die entsprechenden Fachkenntnisse durch ein Zeugnis gemäß § 4 nachweisen:
  1. b) Führen von Hubstaplern (§ 2 Abs. 9 AM-VO).

Ausnahmen vom Fachkenntnisnachweis

  • 3. (1) § 2 Z 1 gilt nicht für die Beschäftigung der Arbeitnehmer/innen mit der Durchführung folgender Arbeiten:
  1. Führen von Hubstaplern, die ihre Last ausschließlich innerhalb der Radbasis aufnehmen und befördern oder die mittels Deichsel geführt werden.

Nachweis der Fachkenntnisse

  • 4. (1) Der Nachweis der für die Durchführung von Arbeiten gemäß § 2 erforderlichen Fachkenntnisse im Sinn des § 62 Abs. 1 Z 2 i. V. m. Abs. 2 und 4 ASchG gilt als erbracht, wenn
  1. der erfolgreiche Abschluss einer Ausbildung, die die Voraussetzungen nach dieser Verordnung erfüllt, durch ein Zeugnis gemäß § 11 bestätigt wird,

(4) Entspricht beim Führen von motorisch betriebenen selbstfahrenden Arbeitsmitteln mit wechselbarer Zusatzausrüstung zum Einsatz als Kran oder als Hubstapler (Kran-Stapler-Kombinationsgeräte) der durchzuführende Arbeitsvorgang

  1. dem Führen von Kranen, ist der Nachweis der Fachkenntnisse für das Führen von Kranen erforderlich,
  2. dem Führen von Hubstaplern, ist der Nachweis der Fachkenntnisse für das Führen von Hubstaplern erforderlich.

Ausbildung zum Erwerb von Fachkenntnissen

  • 5. (1) Eine Ausbildung zum Erwerb von Fachkenntnissen nach dieser Verordnung muss die notwendigen theoretischen Kenntnisse und praktischen Fähigkeiten auf den in § 6 angeführten Gebieten vermitteln. Sie hat den/die Auszubildende/n in die Lage zu versetzen,
  1. Arbeiten mit besonderen Gefahren gemäß § 2 Z 1 sicher durchzuführen.

(2) Die Ausbildung muss die in § 6 angeführte Mindestgesamtzahl an Unterrichtseinheiten des Ausbildungsgebiets sowie Ausbildungsinhalte und Mindestanzahl verbindlich vorgesehener und frei gestaltbarer Unterrichtseinheiten und praktischer Übungen laut Anhang umfassen.

(3) Eine theoretische Unterrichtseinheit muss mindestens 50 Minuten betragen. Frei gestaltbare Unterrichtseinheiten sind von der Ausbildungseinrichtung im Sinn der Ausbildungsziele inhaltlich und didaktisch zu gestalten. Praktische Übungen sind mindestens in dem im Anhang angeführten Ausmaß als Praxisübung pro Ausbildungsteilnehmer/in durchzuführen, soweit nicht ausdrücklich gemeinsame Vorführungen zulässig sind.

Fachkenntnisausbildungsgebiete

  • 6. Die Ausbildung muss je nach Ausbildungsgebiet mindestens die nachfolgend angeführte Gesamtzahl an Unterrichtseinheiten (einschließlich praktischer Übungen) umfassen:
  1. Führen von Hubstaplern: mindestens 20,5 Unterrichtseinheiten (Anhang 2).

Ausbildungsgebiet gemäß § 6 Z 2 das Führen von Hubstaplern.

Ausbildungsinhalte                                                                                        Unterrichtseinheiten

  1. Grundbegriffe der Mechanik und Elektrotechnik 4 UE
  2. Aufbau und Arbeitsweise von Hubstaplern, mechanische

und elektrische Ausrüstung von Hubstaplern                                      4 UE

  1. Sicherheitseinrichtungen von Hubstaplern 2 UE
  2. Betrieb und Wartung von Hubstaplern 3,5 UE
  3. Abeitnehmerschutzvorschriften, sonstige Rechtsvorschriften,

Normen und Richtlinien zum sicheren Führen von Hubstaplern 4 UE

Mindestanzahl an UE Theorie                                                                   17,5 UE

Frei gestaltbare                                                                                               2 UE

praktische Übungen                                                                                      1 UE

Gesamtzahl an UE                                                                                          20,5 UE

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Durchführung der Ausbildung

  • 9. (1) Die Ausbildungseinrichtung muss eine Person bestellen, die für die organisatorische Kursbetreuung zuständig ist (Ausbildungsleiter/in). Diese Person muss zumindest auf einem Teilgebiet der Ausbildung über fachliche Kenntnisse verfügen und Fähigkeiten in organisatorischer und pädagogischer Hinsicht besitzen. لعب روليت

(2) Die Ausbildungseinrichtung muss über das für die Vermittlung der theoretischen und praktischen Lehrinhalte erforderliche fachlich qualifizierte Lehrpersonal verfügen.

  1. Zur Vermittlung der erforderlichen praktischen Fähigkeiten darf die Ausbildungseinrichtung nur Lehrpersonal einsetzen, das eine mindestens zweijährige einschlägige Tätigkeit nachweisen kann.

(3) Die Ausbildungseinrichtung muss über die für die Vermittlung der Lehrinhalte erforderlichen Räumlichkeiten und Übungsplätze, Einrichtungen und Lehrmittel verfügen sowie über die für den praktischen Teil der Ausbildung erforderlichen technischen Einrichtungen und Geräte.

(4) Die Ausbildungseinrichtung hat den Kursteilnehmern/Kursteilnehmerinnen Unterlagen zur Verfügung zu stellen, in denen insbesondere die maßgeblichen gesetzlichen Vorschriften sowie der aktuelle Stand der Richtlinien und Normen Berücksichtigung finden. Die Ausbildungseinrichtung hat geeignetes Lehrmaterial (wie Skripten, CD-ROM, Video) für das Selbststudium zur Verfügung zu stellen.

Unzertrennlich Staplerschein und Fahrbewilligung

Wer auch immer beabsichtigt, einen Hubstapler im Betrieb zu führen, der sollte im Besitz eines Staplerscheins und einer innerbetrieblichen Fahrbewilligung sein.

Die innerbetriebliche Fahrbewilligung

Sie gehören zusammen, der Staplerschein und die innerbetriebliche Fahrgenehmigung. Erst wenn ein Staplerfahrer im Besitz beider Papiere ist, darf er einen Hubstapler bewegen, kann er seine Arbeit mit dem selbstfahrenden Hubstapler aufnehmen. Die Vorgaben dazu wurden vom Gesetzgeber genau definiert.

Selbstfahrende Arbeitsmittel

Zu dieser Kategorie gehören neben den Hubstaplern auch Bagger, Radlader und Muldenkipper.

Diese Arbeitsgeräte dürfen nur eingesetzt werden, wenn die wiederkehrenden Prüfungen

erfolgreich durchgeführt wurden. Außerdem ist streng darauf zu achten, dass zum Führen eines Hubstaplers nur Personen herangezogen werden dürfen, die im Besitz eines gültigen Staplerscheins sind.

Für die sichere Handhabung und für das Beladen des Staplers sind innerbetriebliche Betriebsanweisungen zu erstellen, in denen die Besonderheiten der selbstfahrenden Arbeitsgeräte gezielt berücksichtigt werden:

  • Lasthandhabung (Aufnehmen, Be- und Entladen, Hochheben, Absetzen, Ladungssicherung, Transport etc.),
  • Personentransport (wenn beabsichtigt),
  • Fahrzeugsicherung vor unbefugter Inbetriebnahme,
  • allgemeiner Fahrbetrieb STVO und innerbetriebliche Verkehrsregeln, Verkehrsschilder,
  • In- und Außerbetriebnahme des Arbeitsgeräts.

Schutzmaßnahmen und allgemeiner Fahrbetrieb

Da der Fahrbetrieb eines Hubstaplers nicht ohne gewisse Gefahrenmomente abläuft, sei es durch Wegrollen, Umkippen, Überrollen, An-, Um- oder Zusammenstoßen ist es vorrangig Schutzmaßnahmen zu ergreifen. Das geschieht durch die innerbetriebliche Unterweisung anhand der Betriebsanweisung:

  • täglich vom Fahrer zu prüfen ist die ordentliche Funktion der Bremsen, der Beleuchtung und der Warneinrichtungen,
  • Personen dürfen nur auf – speziell für diesen Zweck ausgerüsteten – sicheren Plätzen befördert werden,
  • bei bestehender Brandgefahr (am Fahrzeug oder dessen Ladung) ist das Arbeitsmittel mit einem Feuerlöscher auszurüsten.

Arbeitnehmern (w/m) ist die Arbeit mit selbstfahrenden Arbeitsmitteln nur mit ausdrücklicher Fahrbewilligung (mündlich oder schriftlich) des Arbeitgebers erlaubt. Für alle Eventualitäten ist die schriftliche Form der Fahrbewilligung zu bevorzugen.

  • ausgestellt werden darf die Fahrbewilligung erst nach einer besonders abgestimmten Unterweisung.
  • die Unterweisung muss den Inhalt der innerbetrieblichen Betriebsanweisung gemäß § 23 Abs. 2 der AM-VO umfassen.

Bei Verstößen und ungeeigneten Personen ist die Fahrbewilligung umgehend wieder zu entziehen.

AC Nautik und der Staplerschein

Wer von vorstehenden Ausführungen direkt oder indirekt betroffen ist, sollte schnellstmöglich nachholen, was er bisher auf die lange Bank geschoben hat – den Staplerschein machen. Der beste Ansprechpartner ist Staplerschein Österreich, ein Unternehmen von AC Nautik in Gössendorf (südl. Graz). Staplerschein Österreich führt an mehreren Orten in Österreich erfolgreich Stapler-Ausbildungs-Kurse durch. Es ist der sichere Weg zum Erfolg – Kontakt hier.

Stand: 14.08.2020 alle Angaben ohne Gewähr