Wie macht man einen Hubstaplerschein?

Wie macht man einen Hubstaplerschein?

Um einen Hubstapler in Österreich führen zu dürfen, benötigt man ein Zeugnis gemäß § 11, Abs. 1 Z 1 der Fachkenntnisnachweis Verordnung, mit welchem die für das Führen von Hubstaplern notwendigen Fachkenntnisse nachgewiesen werden – kurz, zum Führen eines Hubstaplers wird ein Hubstaplerführerausweis (im allgemeinem Sprachgebrauch Staplerschein genannt) benötigt.

Um den FACHKENNTNISNACHWEIS FÜR HUBSTAPLER zu erbringen, ist ein Kurs zu absolvieren, der sowohl einen theoretisch als auch einen praktischen Teil umfasst und jeweils mit einer Prüfung abschließen. Werden beide Prüfungen erfolgreich abgeschlossen, wird von autorisierter Stelle der Staplerschein ausgestellt.

Zum FACHKENNTNISNACHWEIS FÜR HUBSTAPLER besagt der amtliche Text nachstehende Passage:

„Die Verordnung über den Nachweis der Fachkenntnisse, BGBl. II Nr. 13/2007 § 2 regelt, dass Arbeitnehmer für das Führen von Hubstaplern einen Fachkenntnisnachweis erbringen müssen. Im allgemeinen Sprachgebrauch auch Staplerschein genannt. Der Anhang 2 legt die Mindeststundenzahl der Schulung fest. Der Gesetzgeber bleibt dabei mit 20,5 Stunden am unteren Limit. Die vorgeschriebene Ausbildung schreibt die Vermittlung theoretischer Kenntnisse vor und einen Praxisteil von 1 Stunde. Da im Ausbildungsplan 2 Stunden als frei gestaltbar festgelegt sind, bietet es sich besonders für ungeübte Fahrer an, diese zu Übungszwecken zu verwenden“.

Quelle hierzu: https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=20005222

20,5 STUNDEN LEHRINHALTE FÜR DEN STAPLERFÜHRERSCHEIN

Welche Inhalte die Mindest-Ausbildung umfasst, ist exakt in der Verordnung festgehalten. Es werden wichtige Kenntnisse zur Nutzung und Pflege von Hubstaplern in einem Zeitrahmen von mindestens 20,5 Stunden (UE) vermittelt:

4 Unterrichtseinheiten dienen den Grund-Begriffen der Elektrotechnik und der Mechanik – 4 UE befassen sich mit den Funktionen eines Hubstaplers und dessen mechanische und elektrische Ausrüstung – weitere 4 UE erklären die rechtlichen Bedingungen wie Arbeitnehmerschutzvorschriften – 3,5 UE vermitteln Kenntnisse über Betrieb und Wartung des Staplers – und 2 UE betrachten die Sicherheits-Einrichtungen des Hubstaplers.

Zwei Unterrichtseinheiten stehen zur freien Verfügung und eine UE ist der Praxis vorbehalten.

Festgeschrieben ist, dass eine Unterrichtseinheit (UE) mindestens 50 Unterrichtsminuten umfassen sollte.

Ist diese Hürde zum Staplerschein erfolgreich genommen, liegt der Staplerschein vor, warten noch zwei weitere kleinere Hindernisse auf den Einstieg als Staplerfahrer.

Staplerkurs

  1. Die Unterweisung und Information der Arbeitnehmer (w/m)

Eine jährliche Unterweisung fordert der Gesetzgeber für Arbeitnehmer (w/m), die Hubstapler oder andere Flurförderzeuge bedienen. Der Arbeitgeber muss in diesen Unterweisungen über mögliche Gefahren/Gefährdungen der Sicherheit und der Gesundheit am Arbeitsplatz aufklären, muss die Mitarbeiter darüber informieren, wie sie sich zu verhalten haben, um Unfall- und Verletzungsrisiken zu minimieren.

Die Unterweisung ist als Schulung zu sehen und bezieht sich im Gegensatz zur Information auf den konkreten Arbeitsplatz und Aufgabenbereich einzelner Arbeitnehmer (w/m).

Die Unterweisung hat

  • während der Arbeitszeit,
  • vor Aufnahme der Tätigkeit,
  • bei einer Versetzung oder Veränderung des Aufgabenbereiches,
  • bei Einführung oder Änderung von Maschinen,
  • bei Einführung neuer Arbeitsstoffe,
  • bei Einführung oder Änderung von Arbeitsverfahren,
  • nach Unfällen oder Ereignissen, die beinahe zu einem Unfall geführt hätten, (sofern dies zur Verhütung weiterer Unfälle nützlich erscheint),
  • mündlich oder schriftlich und nachweislich zu erfolgen.

Die Unterweisung ist erforderlichenfalls in regelmäßigen Abständen zu wiederholen (z. B. entsprechend der Festlegung in der Evaluierung oder wenn dies in einer Verordnung zum ArbeitnehmerInnenschutzgesetz gefordert wird).

Schriftlicher Fahrauftrag – Fahrbewilligung für Hubstaplerfahrer (rechtliche Grundlage)

Der Fahrauftrag für Staplerfahrer ist gesetzlich geregelt, es heißt:

Der Unternehmer darf mit dem selbständigen Steuern von Flurförderzeugen mit Fahrersitz oder Fahrerstand nur Personen beauftragen, die:

  • mindestens 18 Jahre alt sind
  • für diese Tätigkeit geeignet und ausgebildet sind und

ihre Befähigung (Staplerschein) nachgewiesen haben und wenn

  • eine genaue Einweisung/Unterweisung an dem Gerät erfolgt ist.

Der Auftrag sollte schriftlich erteilt werden.

ArbeitnehmerInnen dürfen Flurförderzeuge nur steuern, wenn sie vom Unternehmer hiermit beauftragt sind.

Staplerschein

Staplerschein

www.staplerschein-oesterreich.at

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